Satzung/Beitrittserklärung

Im Folgenden ist die Satzung des BusinessNetzwerks in der VG Bodenheim aufgeführt, die Sie hier auch herunterladen können.

Die Beitrittserklärung können Sie hier herunterladen.


Satzung des BusinessNetzwerks e.V. in der VG Bodenheim

§ 1 Name und Sitz

1. Der Verein führt den Namen „BusinessNetzwerk e.V. in der VG Bodenheim“.
2. Er hat seinen Sitz in der Verbandsgemeinde Bodenheim.
3. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Mainz eingetragen.
4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

1. Zweck des Vereins ist

  • die Wahrung und Förderung der gemeinsamen Interessen von Handel, Handwerk, Industrie, Dienstleistung und der freien Berufe
  • die Förderung des Gemeinschaftsgeistes der Mitglieder
  • die Unterstützung und Förderung der Mitglieder durch Austausch und Information und durch die Durchführung von Veranstaltungen
  • die Vertretung der gemeinsamen Interessen der Mitglieder gegenüber anderen Institutionen oder Behörden und der Öffentlichkeit.

2. Der Zweck des Vereins ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglied werden können alle Gewerbetreibenden, Handwerker, Einzelkaufleute, Dienstleister, Freiberufler, Handelsgesellschaften, Kapitalgesellschaften sowie selbständige Unternehmer aller Art oder ihre Geschäftsführer mit Sitz oder Wohnsitz in der Verbandsgemeinde Bodenheim.
2. Der Antrag auf Mitgliedschaft erfolgt mit schriftlichem Aufnahmegesuch an den Vorstand.
3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. Gegen die Ablehnung ist Beschwerde an die Mitgliederversammlung zulässig, die mit einfacher Mehrheit endgültig entscheidet.

§ 4 Fördermitglieder

1. Fördermitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
2. Fördermitglieder beteiligen sich nicht direkt am Vereinsleben, sie unterstützen den Verein jedoch finanziell bei seiner Zielverfolgung.
3. Fördermitglieder haben auf der Mitgliederversammlung Rederecht, aber kein Antragsrecht, kein Stimmrecht und kein aktives und passives Wahlrecht.
4. Für den Erwerb und die Beendigung der Fördermitgliedschaft gelten § 3 Ziff. 2 und 3 sowie § 5 entsprechend.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Aufgabe des Unternehmens bzw. der Geschäftstätigkeit, Austritt oder Ausschluss.
2. Der Austritt kann nur durch schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand und nur zum Ende des laufenden Kalenderjahres mittels Einschreiben unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten erklärt werden.
3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn das Verhalten des Mitglieds das Vereinswohl schädigt oder sonstige erhebliche Gründe vorliegen. Der Ausschluss erfolgt durch 3/4-Mehrheitsbeschluss des Vorstandes. Gegen diesen Beschluss ist Beschwerde an die Mitgliederversammlung zulässig, die mit 2/3-Mehrheit endgültig entscheidet.

§ 6 Beiträge

1. Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge, die einmal im Jahr erhoben werden.
2. Die Festlegung der Höhe der Beiträge erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung.
3. Die Beiträge sind jährlich im Voraus im Bankeinzugsverfahren zu entrichten.
4. Zu besonderen Anlässen und Zwecken kann auf Beschluss der Mitgliederversammlung eine in der Höhe festzusetzende Umlage erhoben werden.
3. Ein Rückerstattungsanspruch bei vorzeitigem Austritt besteht nicht.

§ 7 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:
a) Der geschäftsführende Vorstand,
b) Der Gesamtvorstand oder auch Vorstand,
c) Die Mitgliederversammlung

§ 8 Vorstand

1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
a) 1. Vorsitzender
b) stellvertretender Vorsitzender
c) Kassierer
d) Schriftführer
e) Pressewart
2. Dem Vorstand obliegen die Führung der laufenden Vereinsgeschäfte und die Durchführung der Aufgaben, welche die Mitgliederversammlung und der Gesamtvorstand ihm übertragen. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter vertreten den Verein i.S. des § 26 BGH, wobei jeder alleinvertretungsberechtigt ist.
3. Die Vertretungsmacht des Vorstandes wird insofern beschränkt, als diejenigen Rechtshandlungen und Urkunden, welche den Verein zu mehr als 500,00 Euro für den Einzelfall verpflichten, vom Gesamtvorstand beschlossen werden müssen.
4. Der Gesamtvorstand besteht aus:
a) dem geschäftsführenden Vorstand gemäß Absatz 1
b) maximal 7 Beisitzer, aus verschiedenen Gewerben bzw. Ortsgemeinden der VG Bodenheim
5. Der Gesamtvorstand ist den Mitgliedern gegenüber für die Einhaltung der Satzungsbestimmungen und für die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung verantwortlich.
6. Der Gesamtvorstand kann bei Bedarf geeignete Ausschüsse aus den Reihen der Vereinsmitglieder benennen. Es besteht Informationspflicht seitens der Ausschussmitglieder an den Vorstand.

§ 9 Wahlen

1. Die Mitglieder des Vorstandes werden durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl hat geheim zu erfolgen, soweit mehr als ein Kandidat zur Wahl steht.
2. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen oder einen Beisitzer mit den Aufgaben des Ausgeschiedenen zu betrauen.
3. Zusätzlich werden je zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

§ 10 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie regelt die Angelegenheiten des Vereins, soweit diese nicht vom Vorstand oder den Ausschüssen wahrgenommen werden und beschließt insbesondere über die Wahl des Vorstandes, dessen Entlastung, die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und die Auflösung des Vereins.
2. Die Mitgliederversammlung ist jährlich, spätestens bis Ende März des Kalenderjahres, vom Vorstand unter Einhaltung einer Ladungsfrist von 2 Wochen durch schriftliche Einladung an alle Mitglieder unter Angabe von Tagungsort, -zeit und Tagungsordnung einzuberufen. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen dem Vorstand bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich zugegangen sein.
3. Die Mitgliederversammlung entscheidet grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Satzungsänderungen können nur mit einer 2/3-Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
4. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand je nach Bedarf, bei Vorliegen eines wichtigen Grundes oder wenn das Interesse des Vereins es erfordert, einberufen. Die Einberufung hat zu erfolgen, wenn dies von mindestens einem Viertel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
5. Dem Antrag eines Mitgliedes auf geheime Abstimmung muss entsprochen werden.
6. Über die Mitgliederversammlung und die Beschlüsse derselben ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und mindestens einem weiteren Vorstandmitglied zu unterzeichnen und jedem Mitglied zu übermitteln ist.

§ 11 Kassenprüfung

1. Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei, von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählten, Kassenprüfer geprüft, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.
2. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes.

§ 12 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine zu diesem Zweck einberufene außerordentliche Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer 3/4-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
2. Die außerordentliche Mitgliederversammlung beauftragt den geschäftsführenden Vorstand mit der Abwicklung der Auflösung.
3. Bei Auflösung des Vereins wird das Vermögen des Vereins einem gemeinnützigem Zweck in der VG Bodenheim in Abstimmung mit dem zuständigen Finanzamt zugeführt.

§ 13 Schlussbestimmung

Diese Satzung wurde durch die Gründungsversammlung am 23. Mai 2016 beschlossen.

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